Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit
I. Zivilrecht:Außerachtlassen der im Verkehr objektiv erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Weder Verkehrsunsitten noch Fähigkeiten oder Einsicht des Schuldners werden berücksichtigt, jedoch wird innerhalb bestimmter Gruppen differenziert (z.B. Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, § 347 HGB).
- F. setzt voraus, dass der Schuldner den schädlichen Erfolg bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen (aber nicht daran gedacht hat = unbewusste F.).
- Bisweilen wird nur für grobe F. (Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss) gehaftet, z.B. Schenker, Verleiher, Schuldner bei Annahmeverzug.
- Nur für konkrete F., d.h. Verletzung der Sorgfalt, die der Schuldner in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, hat z.B. der Gesellschafter einzustehen. Wer für konkrete F. haftet, ist von der Haftung für grobe F. nicht befreit (§ 277 BGB).
II. Strafrecht:Die nichtgewollte Verwirklichung eines Straftatbestandes, falls damit der Täter die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat und den nach dem Gesetz erforderlichen Erfolg hätte voraussehen können. Unbewusste F., wenn der Täter den voraussehbaren Erfolg nicht bedacht hat, bewusste F., wenn er den Erfolg zwar als möglich vorausgesehen, aber darauf vertraut hat, dass er nicht eintreten werde. Abgrenzung zum bedingten  Vorsatz oft schwierig.
III. Versicherungswesen: Herbeiführung des Versicherungsfalls,  Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen.

Lexikon der Economics. 2013.

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